Ob Empfänger von Leistungen nach dem SGB II die Zuzahlungen für Arznei-, Heilmittel und Krankenhausbehandlung aus der Regelleistung zahlen müssen und ob das zu einer Unterschreitung des soziokulturellen Existenzminimums führt, hatte das BSG im April 2008 zu entscheiden. Der erste Senat des BSG kam zum Ergebnis, dass die Zuzahlung bis zum Erreichen der jährlichen Belastungsgrenze von den Leistungsempfängern des SGB II aus der Regelleistung zu bestreiten ist. Das BSG sah keine Unterschreitung des Existenzminimums gegeben.
Der Aufsatz beschäftigt sich mit dem BSG-Urteil vom 22.4.2008 und den verfassungsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich des Existenzminimums. Es wird auf die durch die Reformierung der Sozialhilfe vorgenommene striktere Pauschalisierung der Regelsätze eingegangen, die nicht spannungsfrei mit der gesetzlichen Normierung der individuellen Bedarfsdeckung einhergeht.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2009.02.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-02-10 |
Seiten 79 - 84
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