Art. 19 Abs. 4 GG; § 164 Abs. 2 SGG; §§ 5, 163 SGB VI
Eine formgerechte Revisionsbegründung erfordert eine kurze Wiedergabe des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Zur Versicherungspflicht als Beschäftigter in der GRV bei einer Tätigkeit als Synchronsprecher, die als „unständig Beschäftigung“ i. S. d. § 163 Abs. 1 SGB VI angesehen wird.
Urteil des 12. Senats des BSG vom 31.3.2017 – B 12 KR 16/14 R –
Anmerkung von Dr. Andy Groth, Schleswig
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2017.10.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-10-10 |
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