§§ 129, 130a SGB V
Eine Apotheke mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, deren Teilnahme an der Arzneimittelversorgung in Deutschland allein auf individuellen vertraglichen Vereinbarungen mit einzelnen Krankenkassen und nicht auf einem Beitritt zum Rahmenvertrag nach über die Arzneimittelversorgung beruht, hatte zumindest bis zum 29.7.2010 keinen Anspruch auf Erstattung des sog. Herstellerrabatts durch den pharmazeutischen Unternehmer.
Urteil des 3. Senats des BSG vom 24.1.2013 – B 3 KR 11/11 R
Anmerkung von Prof. Dr. Ute Walter, München
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2014.04.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-04-03 |
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