§§ 13 Abs. 3, 33 Abs. 1, 35, 36 SGB V
1. GKV-Versicherte haben Anspruch auf die Hörgeräteversorgung, die die nach dem Stand der Medizintechnik bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder erlaubt, soweit dies im Alltagsleben einen erheblichen Gebrauchsvorteil bietet.
2. Die Festbetragsregelung ermächtigt als Ausprägung des Wirtschaftlichkeitsgebots zu Leistungsbegrenzungen nur im Hinblick auf die Kostengünstigkeit der Versorgung, nicht aber zu Einschränkungen des GKV-Leistungskatalogs; kann mit einem Festbetrag die nach dem GKV-Leistungsstandard gebotene Versorgung nicht für grundsätzlich jeden Versicherten zumutbar gewährleistet werden, bleibt die Krankenkasse weiterhin zur Sachleistung verpflichtet.
3. Gebrauchsvorteile für die Berufsausübung sind für die GKV-Hilfsmittelgewährung grundsätzlich unbeachtlich (Aufgabe von BSG vom 12. 10. 1988 – 3 RK 29/87 = SozR 2200 § 182b Nr. 36 und BSG vom 15. 11. 1989 – 8 RKn 13/88 = SozR 2200 § 182 Nr. 116, Klarstellung zu BSG vom 21. 8. 2008 – B 13 R 33/07 R = BSGE 101, 207 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7).
Urteil des 3. Senats des BSG vom 17. 12. 2009 – B 3 KR 20/08 –
Anmerkung von Dr. Ursula Waßer, Halle
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2010.12.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-12-09 |
Seiten 719 - 731
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