§§ 45a, 45b SGB XI
1. Die Einschränkung der Alltagskompetenz ist „dauerhaft“, wenn sie voraussichtlich für mindestens sechs Monate besteht.
2. Schädigungen und Fähigkeitsstörungen liegen nicht „regelmäßig“ vor, wenn der krankheitsbedingte allgemeine Betreuungsbedarf in der Regel nur einmal wöchentlich anfällt.
Urteil des 3. Senats des BSG vom 12. 8. 2010 – B 3 P 3/09 R –
Anmerkung von Gerald Best, Weimar
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2011.07.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-07-04 |
Seiten 412 - 417
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