§ 34a SGB II; §§ 104, 107 SGB X
Zahlt ein nachrangig verpflichteter Träger Sozialleistungen, so tritt bei nachträglicher Gewährung einer vorrangigen Leistung die Erfüllungsfiktion nur ein, soweit Personenidentität der Leistungsempfänger besteht. Abweichendes bedarf einer gesetzlichen Regelung.
Urteil des 11. Senats des BSG vom 12. 5. 2011
– B 11 AL 24/10 R – Anmerkung von Dr. Horst Kater, Berlin
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2012.05.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-05-03 |
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