Die Revision des Europäischen koordinierenden Sozialrechts – in den VO(EWG) Nr. 3 und 4/58 geschaffen und danach in die VO(EWG) Nr. 1408/71 und VO(EWG) Nr. 574/72 überführt – gilt dem ältesten Teil Europäischen Rechts. Mit dessen 1958 erfolgter Verabschiedung begann die EWG 1959 als Rechtsgemeinschaft zu wirken. Während dieses langen Geltungszeitraums wurden die Regeln häufig und in wiederkehrenden Zeitabständen an die Entwicklung der Rechtsprechung des EuGH und neue sozialpolitische Veränderungen in den Mitgliedstaaten angepasst; manche der Veränderungen dienten aber auch der Überwindung der bei der Anwendung Europäischen koordinierenden Sozialrechts sichtbar gewordenen Schwächen. Auch das vorliegende, von der EU-Kommission unterbreitete Reformvorhaben erklärt sich aus diesen Motiven.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2017.11.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-11-08 |
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