DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2010.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-02-10 |
Bis zur Entscheidung BVerwGE 1, 159 war allgemein anerkannt, dass der Hilfsbedürftige keinen Anspruch auf Unterstützung hatte. Dieses Urteil ist durch § 4 BSHG und § 17 SGB XII umgesetzt worden. Die damit eingeleitete Subjektivierung des Sozialhilferechts ist von der Dogmatik vielfach noch nicht zufriedenstellend verarbeitet.
Mit Inkrafttreten des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) vom 26. März 2007 ist jeder Bürger der Bundesrepublik Deutschland gegen das Krankheitsrisiko rechtlich abgesichert. Dies gilt auch für erwerbsfähige Hilfebedürftige, denen der Träger der Grundsicherung das Arbeitslosengeld II wegen dreimaliger Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 3 Satz 2 SGB II vollständig entzogen hat. Allerdings sind die Regeln des SGB II und die Regeln des SGB V in Bezug auf diese Situation nicht miteinander abgestimmt.
Der nachfolgende Beitrag soll zeigen, dass nicht alle Neuerungen des Prozessrechts, die vordergründig (insbesondere aus fiskalischer Sicht) Sinn zu machen scheinen, den Interessen der rechtsuchenden Kläger in Sozialgerichtsverfahren genügen. Aus der (möglicherweise parteiischen) Sicht eines Behördenvertreters, dem die Führung von Sozialgerichtsverfahren obliegt, wird eindringlich darauf plädiert, von dem Instrumentarium der Zurückverweisung eines Streitverfahrens an die Verwaltung sparsamen und im Kontext mit Leistungsklagen (z. B. auf Rentengewährung) im Interesse der Kläger gar keinen Gebrauch zu machen.
Die französische Sozialgerichtsbarkeit wurde im Zuge der Einrichtung der sécurité sociale im Jahre 1945 geschaffen. Sie ist Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Der Platz der Sozialgerichte, ihre Bedeutung und ihre Besonderheiten sind vor diesem Hintergrund zu sehen.
§ 118 Abs. 3, 4 SGB VI; § 808 BGB
Urteil des 13. Senats des BSG vom 5. 2. 2009 – B 13 R 87/08 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Jacob Joussen, Jena
§§ 39, 109, 275, 276, 301 SGB V; §§ 103, 106a SGG
Urteil des 1. Senats des BSG vom 16. 12. 2008 – B 1 KN 3/08 KR R –
Anmerkung von Dr. Andreas Penner, Institut für Sozialrecht, Ruhr-Universität Bochum
Art. 28, 84, 85, 87b, 104a, 120 GG; §§ 71 Abs. 5, 163 SGG; § 88 SVG;
§ 4 Eingliederungsgesetz NRW
Urteil des 9. Senats des BSG vom 11. 12. 2008 – B 9 VS 1/08 R –
Anmerkung von Dr. Oliver Kahlert, Richter am SG Detmold
juris PraxisKommentar SGB VII
Blaser, Der Begriff der „üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes“ im Sozialrecht
Stendahl / Erhab / Devetzi (eds.), A European Work-First Welfare State
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