DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2011.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-03-01 |
as Phänomen kumulativer Belastungen durch verschiedene Grundrechtseingriffe bei einer Mehrzahl staatlicher Maßnahmen ist in der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und der Fachgerichte bisher nur wenig beachtet worden. Das durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vermittelte Gebot einer Effektuierung des grundrechtlichen Freiheitsschutzes zwingt jedoch zu einer Erfassung der „wahren“ Belastungssituation. Hierzu muss das traditionelle Verständnis des Eingriffsbegriffs mit seiner „punktuellen“ Stoßrichtung für eine ganzheitliche Sicht geöffnet werden.
Es wird untersucht, welche Probleme sich im Sozialversicherungsrecht bei bestehenden und neu abzuschließenden Vergleichsverträgen über Rentenleistungen bei nachträglich eintretenden Änderungen ergeben. Dazu werden Lösungsmöglichkeiten zur Vermeidung von rechtlichen Nachteilen und der Verminderung des Risikos zukünftiger Rechtsstreitigkeiten aufgezeigt.
Der Beitrag behandelt wesentliche Rechtsfragen der am 1. 1. 2011 in Kraft getretenen Regelungen zur gemeinsamen Einrichtung als nunmehr maßgeblicher Organisationsform der Grundsicherungsbehörde, die die bisherigen ARGEN abgelöst hat.
Obwohl die Frist zur Beantragung der Umweltprämie bereits am 2. September 2009 ablief, weil an diesem Tag die bereitgestellten Fördermittel in Höhe von 5 Milliarden Euro durch die bis dahin gestellten Anträge ausgeschöpft waren, beschäftigt diese Subvention noch immer die Sozialgerichte. Das Meinungsspektrum zur Frage der Einkommensberücksichtigung der Umweltprämie bei gleichzeitigem Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist vielfältig.
Auch für das Jahr 2010 verzeichnet das Bundessozialgericht weiterhin einen hohen Geschäftsanfall. Die Zahl der gesamten Neueingänge belief sich im Jahr 2010 auf 3.110. Wir hatten mit 3.225 Neueingängen im Jahre 2009 ein „Rekordjahr“ erreicht, das jetzige Niveau liegt nur leicht darunter. Die entsprechenden Zahlen betrugen 2007: 3.221 und 2008: 3.153. Bei den Neueingängen im Bereich der Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden war gegenüber den Verhältnissen 2009 ein leichter Rückgang festzustellen (minus 3,6 %).
§ 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI; § 14 SGB XI
Urteil des 12. Senats des BSG vom 5. 5. 2010 – B 12 R 6/09 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Andreas Marschner, Berlin
§§ 4, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AltTZG; §§ 37b a. F. (heute § 38), 122 SGB III
Urteil des 11. Senats des BSG vom 3. 12. 2009 – B 11 AL 40/08 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Karl-Jürgen Bieback, Hamburg
§§ 2, 18 SGB V; §§ 55, 109 SGG; Art. 6 EMRK
Urteil des 1. Senats des BSG vom 20. 4. 2010 – B 1/3 KR 22/08 R –
Anmerkung von Dr. Martin Kühl, Essen
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