DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2011.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-04-06 |
Im Umgang mit dem Sozialstaatsprinzip hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine differenzierte Dogmatik entwickelt, um die grundlegenden Parameter jeder erfolgreichen Verfassungspflege – Stabilität, Zukunftsoffenheit und Vielfaltssicherung – in ein angemessenes Verhältnis zu bringen.
Der Aufsatz befasst sich anhand ausgewählter Beispiele mit den Perspektiven, die sich für die Versorgung der Bevölkerung im Gesundheitswesen durch die GKV ausgehend von der derzeitigen und der sich teilweise abzeichnenden künftigen Gesetzeslage unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergeben. Im Blickpunkt stehen hierbei die Rechte und Pflichten der versicherten Patienten und der einem tiefgreifenden Wandel der Strukturen unterliegenden Leistungserbringer und Krankenkassen.
Bei erheblicher Gehbehinderung gewährt das SGB XII eine Mehrbedarfsleistung. Neben der Schwerbehinderung setzt dies das Merkzeichen G voraus. Wird beides durch die zuständige Behörde (meist Versorgungsamt) erst rückwirkend nach gerichtlichem Rechtsschutz festgestellt, hat dies erhebliche Rechtsnachteile, wenn der Sozialhilfeträger Mehrbedarf für die Vergangenheit ablehnt.
Über das Elterngeld gehen die Meinungen auseinander. Während die verantwortliche Ministerin es als Erfolgsmodell preist und wiederholt – bisher nicht realisierte – Ausbaupläne vorgestellt hat, fällt das Urteil des jüngst zum „Wirtschaftsweisen“ berufenen Ökonomen Feld kühl und vernichtend aus: er könne sich größere Einsparungen bis hin zur völligen Streichung des Elterngeldes vorstellen, weil es sich arbeitsmarkt- und familienpolitisch als ineffektiv erwiesen habe.
Art. 6, 3 GG; § 116 SGB X
Beschluss des Ersten Senats des BVerfG vom 12. 10. 2010 – 1 BvL 14/09 –
Anmerkung von Prof. Dr. Eberhard Jung, Gießen / Frankfurt
§ 111 SGB X; §§ 7 ff., 26 ff. SGB VII
Urteil des 2. Senats des BSG vom 16. 3. 2010 – B 2 U 4/09 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Hermann Plagemann, Frankfurt / Main
§ 24 AGB IV; §§ 242, 276 BGB
Urteil des 13. Senats des BSG vom 1. 7. 2010 – B 13 R 67/09 R –
Anmerkung von Karl Rieker, Stuttgart
§§ 169 ff., 24 Abs. 3 SGB III; §§ 43 ff. SGB X
Urteil des 7. Senats des BSG vom 14. 9. 2010 – B 7 AL 21/09 R –
Anmerkung von Dr. Philipp S. Fischinger, Regensburg
Am 2. und 3. Dezember 2010 trafen sich in Recklinghausen die Sozialrichter aus Nordrhein-Westfalen zu ihrer im Zweijahresturnus stattfindenden „Großen Richtertagung“. Diese Tagung der größten Sozialgerichtsbarkeit eines Bundeslandes in Deutschland dient dabei stets auch als Seismograph der aktuellen Entwicklungen im Sozialrecht insgesamt.
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