DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2009.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-12-10 |
Die Aufgabenteilung im Gesundheitswesen ist nicht konsequent geregelt. Die Auswertung aktueller Diskussionsbeiträge und der Rechtsprechung zeigt, dass medizinisches Personal mangels einheitlicher und verbindlicher Regelungen bei fehlerhafter Aufgabenübertragung der Gefahr zivil- und strafrechtlicher Sanktionen ausgesetzt ist. Für Teilbereiche bringt der Gesetzgeber Modelle auf den Weg, die die Delegationsfähigkeit ärztlicher Leistungen verbindlich regeln.
Seit Jahren haben parlamentarische Initiativen gefordert, Gewaltopfern Entschädigung auch dann zu gewähren, wenn die Tat im Ausland begangen worden ist. Ansprüche bestanden in solchen Fällen nach bisher geltendem Recht nicht. Diesen Grundsatz durchbricht jetzt das Dritte Gesetz zur Änderung des OEG: Wer im Ausland Opfer einer Straftat wird, hat Anspruch auf einen „Ausgleich“. Der in einem ersten Schritt schon 1993 eingeschränkte Gegenseitigkeitsvorbehalt schließt künftig einen nochmals erweiterten Kreis von Ausländern nicht länger von der Anwendung des Gesetzes aus.
In der Praxis der Versorgungsämter wird häufig eine im Vergleich zur Summe der Einzel-GdB wesentlich niedrigere Gesamt-GdB festgesetzt, wenn zwischen den einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen keine wechselseitige Beziehung besteht. Die Rechtmäßigkeit dieser Praxis wird im vorliegenden Aufsatz untersucht.
Bender schildert in seinem Zwischenruf „Im Saarland gehen die Uhren anders“, wie Rechtsmittel gegen Entscheidungen im Bereich des SGB II schlicht dadurch vermieden werden, dass die Verwaltung ihre Tätigkeit am Gesetz ausrichtet und dabei die Entscheidungen der Gerichte beachtet. Leider stellt dies tatsächlich eine saarländische Besonderheit dar. Hat man im Saarland bewiesen, dass sich die Zahl (erfolgreicher) Rechtsmittel schlicht durch sorgfältige Arbeit der Verwaltung vermeiden lässt, geht die Bundesagentur für Arbeit genau in die andere Richtung – Rechtsmittel sollen vermieden werden, indem sie den „Kunden“ der Arbeitsgemeinschaften schlicht ausgeredet werden.
§ 35 SGB I; §§ 67 ff. SGB X; §§ 106a, 284 ff., 294 ff. SGB V
Urteil des 6. Senats des BSG vom 10. 12. 2008 – B 6 KA 37/07 R –
Anmerkung von Rechtsanwalt Prof. Dr. Ingo Heberlein, Berlin / Fulda
Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG; §§ 1, 6, 8, 11 PsychThG
Urteil des 3. Senats des BVerwG vom 30. 4. 2009 – 3 C 4.08 –
Anmerkung von Dr. Cornelius Pawlita, Marburg
Art. 1, 2, 3, 6, 20 GG; §§ 7, 9 SGB II
Urteil des 14. Senats des BSG vom 13. 11. 2008 – B 14 AS 2/08 R –
Anmerkung von Heinrich Schürmann, Oldenburg
§§ 16, 31 SGB II
Urteil des 4. Senats des BSG vom 16. 12. 2008 – B 4 AS 60/07 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Utz Krahmer, Düsseldorf
Grüner, Handbuch soziale Pflegeversicherung
Becker / Burchardt / Krasney / Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)
Plagemann (Hg.), Münchener AnwaltsHandbuch Sozialrecht
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