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Drittes Gesetz zur Änderung des OEG – viel Lärm um (fast) nichts

Seit Jahren haben parlamentarische Initiativen gefordert, Gewaltopfern Entschädigung auch dann zu gewähren, wenn die Tat im Ausland begangen worden ist. Ansprüche bestanden in solchen Fällen nach bisher geltendem Recht nicht. Diesen Grundsatz durchbricht jetzt das Dritte Gesetz zur Änderung des OEG: Wer im Ausland Opfer einer Straftat wird, hat Anspruch auf einen „Ausgleich“. Der in einem ersten Schritt schon 1993 eingeschränkte Gegenseitigkeitsvorbehalt schließt künftig einen nochmals erweiterten Kreis von Ausländern nicht länger von der Anwendung des Gesetzes aus.

Seiten 695 - 698

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.DieSozialgerichtsbarkeit.de/SGB.12.2009.695

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